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Zivilrecht

OGH: § 1497 ABGB – zur Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage (hier: iZm 19 Fristerstreckungsanträge)

Die Rechtsansicht, dass die klagende Partei den Wegfall der Unterbrechungswirkung der Klage wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens durch die Erstattung begründungsloser (aber bewilligter) Fristerstreckungsanträge vermeiden kann, ist unzutreffend

19. 03. 2012
Gesetze: § 1497 ABGB
Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, gehörige Fortsetzung des Verfahrens, ungewöhnliche Untätigkeit, Einbringung des Schriftsatzes, begründungslose (aber bewilligte) Fristerstreckungsanträge

GZ 8 Ob 16/11b, 20.12.2011

OGH: Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gem dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.  Fehlt es an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens, so nützt das Belangen während der Verjährungsfrist nichts, weil die Verjährung gar nicht unterbrochen wurde.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten der Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung des Auftrags des Erstgerichts zur Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes am 17. 10. 2008 und der Einbringung dieses Schriftsatzes am 20. 11. 2009 als nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB zu qualifizieren ist, ist zutreffend.

Grundsätzlich kommt es in dieser Hinsicht nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auf den Umstand an, ob diese gerechtfertigt war. Dies hängt wiederum von der Frage ab, ob für die Partei eine prozessuale Handlungspflicht bestand. Maßgeblich ist, ob der Kläger mit seiner (ungewöhnlichen) Untätigkeit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist.

Zutreffend wiesen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin hier gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen. Der Klägerin musste entgegen ihrer Argumentation in der Revision klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden musste, hatte es doch ausdrücklich angeordnet, dass der Beklagten die Möglichkeit der Replik offen stehen müsse und eine Verhandlung erst nach Einlangen der Schriftsätze beider Parteien anberaumt werde. Vor diesem Hintergrund musste aber die Revisionswerberin ungeachtet des Umstands, dass das Gericht sämtliche 19 (!) Fristerstreckungsanträge bewilligte, und dass sich die Beklagte nicht gegen diese Vorgangsweise des Gerichts aussprach, im konkreten Fall damit rechnen, dass ein untätiges Zuwarten mit der Einbringung des Schriftsatzes als ungebührliche Untätigkeit gewertet werden könne. Dies gilt hier umso mehr, als 18 der 19 Fristerstreckungsanträge nicht begründet waren. Auf die Entscheidung 1 Ob 25/92 vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu berufen. Dieser Entscheidung, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf, ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die klagende Partei den Wegfall der Unterbrechungswirkung der Klage wegen nicht gehöriger (hier über ein Jahr dauernder) Fortsetzung des Verfahrens durch die Erstattung begründungsloser (aber bewilligter) Fristerstreckungsanträge vermeiden kann.

War die klagende Partei - wie hier - gehalten, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen, so trifft sie die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass sie gewichtige Gründe an der Fortsetzung des Verfahrens hinderten.

Dass bei der Beurteilung der Frage der nicht gehörigen Fortsetzung der Klage nur die nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist liegenden Zeiten der prozessualen Untätigkeit zu berücksichtigen sind, entspricht der mittlerweile gefestigten LuRsp.

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