Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht
GZ 2010/07/0181, 26.01.2012
VwGH: Auch wenn die Verankerungen bzw die Verbindung der Steganlage - wie von den bf Parteien im Berufungsverfahren vorgebracht - "binnen Minuten" lösbar sind, besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gem § 38 Abs 1 WRG eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist.
Nach stRsp ist eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht.