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Arbeitsrecht

VwGH: Mehrleistungszulage nach § 18 GehG

Eine Mehrleistungszulage kann nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen; die Ermittlung einer solchen Normalleistung scheidet jedoch dann aus, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind

14. 03. 2012
Gesetze: § 18 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Mehrleistungszulage, Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung, Leistungen vorwiegend geistiger Art

GZ 2010/12/0081, 25.01.2012

Der Bf verweist auf die hohe Zahl seiner - nach schematisierter Art (insbesondere formularmäßig) erstellten - Erledigungen im Strafamt. Unter Berücksichtigung seiner Doppelverwendung (auch als Verkehrsamtsleiter) sowie von Art und Ausmaß seiner Erledigungen könne nicht zweifelhaft sein, dass damit "auch das quantitative Maß der Normalleistung überschritten gewesen sein" müsse. Entweder seien dem Auftrag des § 36 Abs 2 BDG zuwider zwei Arbeitsplätze geschaffen worden, die weniger als die volle Normalarbeitskraft beanspruchten, oder es sei eine (annähernd) doppelte Normalleistung erbracht worden. Als Konsequenz daraus hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen.

VwGH: Bei dieser Argumentation übersieht der Bf jedoch, dass zu seinen Dienstpflichten zwischen 16. September 2002 und 12. November 2008 nicht nur die Erledigung der zuletzt hervorgehobenen Aufgaben im Strafamt, sondern va die Leitung des Verkehrsamtes zählte, bei der es sich unbestritten um eine Leistung vorwiegend geistiger Art handelt.

Der VwGH leitet aus § 18 GehG in stRsp ab, dass eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Die Ermittlung einer solchen Normalleistung scheidet jedoch dann aus, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Auch dann, wenn die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades besteht oder im Fall stark schwankender Arbeitsbelastung entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Ein Mehrleistungsanspruch nach § 18 GehG besteht nur für Leistungen eines Beamten, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen, etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein "Akkordlohn" üblich ist. Dasselbe hat dann zu gelten, wenn auf einem Arbeitsplatz sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind.

Sowohl das festgestellte Vorliegen geistiger Arbeitsleistungen als auch der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der vom Bf insgesamt zu erbringenden Arbeiten wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die von der belangten Behörde unter Verweis auf die Rsp des VwGH erfolgte Verneinung der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG erweist sich somit als unbedenklich, ohne dass eine nähere Abklärung erforderlich war, aus welchen Gründen und mit welchem Erfolg dem Bf eine Erfüllung sämtlicher an ihn herangetragener Aufgaben während der Normaldienstzeit möglich gewesen war und ob ihm tatsächlich die Erfüllung der Aufgaben von zwei Vollzeitarbeitsplätzen übertragen wurde.

Schließlich rügt die Beschwerde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass jede Abklärung unterblieben sei, "wie es sich mit der durchschnittlichen Dauer jeweils einer der betreffenden Erledigungen verhält und welcher Gesamtzeitaufwand daher für die einzelnen Erledigungsarten ermittelt werden kann, sowie welche Streubreiten es diesbezüglich gibt".

Insoweit zeigt der Bf jedoch nicht einmal ansatzweise auf, welche Feststellungen die von ihm vermissten weiteren Erhebungen konkret ermöglicht hätten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage und der vom Bf unbestritten insgesamt zu erfüllenden unterschiedlichen Aufgaben ist somit eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich.

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