Home

Sozialrecht

VwGH: Arbeitslosigkeit eines selbständig Erwerbstätigkeiten iSd § 12 AlVG bei rückwirkender Ausnahme von der Pflichtversicherung?

Es kann zwar rückwirkend kein Arbeitslosengeld beantragt werden, wenn es aber bezogen wurde, dann ist auch die rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG beachtlich

14. 03. 2012
Gesetze: § 12 AlVG, § 7 AlVG, § 4 GSVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, selbständig Erwerbstätiger, Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosigkeit, Pensionsversicherung, rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung

GZ 2011/08/0060, 18.01.2012

VwGH: Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 7. September 2011, 2009/08/0195, mit der Frage der Auswirkungen der Neugestaltung des (gem § 79 Abs 94 AlVG für ab 1. Jänner 2009 geltend gemachte Ansprüche) § 12 AlVG auseinandergesetzt und dazu ausgesprochen:

"Seit 1. Jänner 2009 ist mit der Novelle zum AlVG BGBl.I Nr 104/2007 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet (siehe auch § 3AlVG). In der Neufassung von § 12 Abs 1 leg cit ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs 1 lit k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3). … Die Ausnahmeregelungen nach Abs 6 lit c dieser Bestimmung können daher seit 1. Jänner 2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden."

Im vorliegenden Fall war die Bf im angefochtenen Bescheid seit 11. November 2009 als Energetikerin selbständig erwerbstätig und hat dieses Gewerbe ab diesem Tag auch angemeldet. In weiterer Folge hat sie während des Berufungsverfahrens die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft "rückwirkend ab 11. November 2009 erreicht" und per 1. Februar 2010 dieses Gewerbe infolge Nichtbetriebes als ruhend gemeldet.

Da das Gewerbe nach diesen Feststellungen erst mit 11. November 2009 angemeldet wurde, ist die Einstellung der Notstandshilfe hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes schon deshalb verfehlt, weil gem § 6 Abs 3 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung erst mit diesem Tag beginnen konnte.

Die Beschwerde zeigt ferner zutreffend auf, dass die belangte Behörde die im Berufungsverfahren eingetretene Änderung der Sachlage (eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen gehabt hätte.

Es kann zwar rückwirkend kein Arbeitslosengeld beantragt werden, wenn es aber bezogen wurde, dann ist auch die rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG beachtlich, weil rechtliche Umstände - im Gegensatz zu faktischen Umständen - grundsätzlich auch auf frühere Zeiträume zurückwirken können, wenn dies der Gesetzgeber für diese Umstände ausdrücklich anordnet und der Zweck jenes Gesetzes, auf welches sich diese Rückwirkung auswirkt, nicht dagegen spricht.

Ausgehend von den Feststellungen war die Bf ab 11. November 2009 selbständig erwerbstätig; weiters war die Bf nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren offenbar rückwirkend gem § 4 Abs 1 Z 7 GSVG aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.

Indem die belangte Behörde dies ungeprüft gelassen und die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG ab 1. November 2009 verneint hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at