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Wirtschaftsrecht

VwGH: Vorverlegung der Sperrstunde auf Grund sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 Abs 5 GewO

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben

14. 03. 2012
Gesetze: § 113 Abs 5 GewO
Schlagworte: Gewerbeordnung, Gastgewerbe, Vorverlegung der Sperrstunde, sicherheitspolizeiliche Bedenken

GZ 2011/04/0144, 21.12.2011

VwGH: Gem § 113 Abs 5 GewO hat die Gemeinde eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Nach der Rsp des VwGH erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben.

Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, die belangte Behörde habe sich "nicht ausreichend" mit § 113 GewO auseinandergesetzt und bei ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in einem Lokal Alkohol konsumiert werde und es von Zeit zu Zeit Probleme mit den Gästen gebe.

Dieses Vorbringen ist allerdings angesichts der konkreten Feststellungen der belangten Behörde sowohl über die Zahl als auch über die Art der angezeigten Vorfälle nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid vertretene Annahme von sicherheitspolizeilichen Bedenken iSd § 113 Abs 5 erster Satz GewO in Zweifel zu ziehen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die dargestellten Vorfälle der Bf nur hinsichtlich der Sperrstundenüberschreitungen vorwerfbar seien, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach der hg Rsp nicht entscheidungsrelevant ist, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annahme sicherheitsbehördlicher Bedenken im dargestellten Sinn rechtfertigen.

Nach der hg Rsp ist es nicht wesentlich, inwiefern die Bf durch eine erforderliche Maßnahme nach § 113 Abs 5 GewO wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die getroffene Maßnahme kann auch angesichts der festgestellten Vorfälle nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

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