Ungeachtet der Tatsache, dass die bf Amtspartei kein Träger subjektiver Rechte ist und sich nicht auf Art 6 Abs 1 EMRK berufen kann, ist auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt; das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien
GZ 2009/07/0039, 26.01.2012
VwGH: Ungeachtet der Tatsache, dass die bf Partei (Amtsbeschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit) kein Träger subjektiver Rechte ist und sich nicht auf Art 6 Abs 1 EMRK berufen kann, ist auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. Das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien. In diesem Zusammenhang bleiben Versuche der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, daher unbeachtlich.