Ein Bescheid über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gem § 45 VStG stellt keinen "verfahrensrechtlichen Bescheid" iSd § 51e Abs 4 VStG dar
GZ 2009/07/0039, 26.01.2012
VwGH: Die belangte Behörde nimmt in ihrem angefochtenen Bescheid aktenwidrig an, dass die "Verfahrensparteien" keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätten. Dabei übersieht sie, dass ein solcher von den mP in ihrer Berufung gestellt wurde. Dieser Antrag auf Durchführung einer Verhandlung hätte gem § 51e Abs 3 letzter Satz VStG nur mit Zustimmung der bf Partei zurückgezogen werden können. Eine solche liegt nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass sich aus dem letzten Satz des Abs 3 dieser Bestimmung ergibt, dass die bf Partei nicht gehalten war, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen.
Die belangte Behörde konnte auch nicht ungeachtet dieses Antrages von einer Verhandlung gem § 51e Abs 4 VStG absehen. Diese Bestimmung setzt nämlich ua voraus, dass der UVS einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid. Mit diesem wird das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Ein solcher unterscheidet sich von einem bloß verfahrensrechtlichen Bescheid dadurch, dass damit über die Strafbarkeit des Beschuldigten bzw die Zulässigkeit seiner Verfolgung abschließend abgesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren beendet wird. Weil mit einem Bescheid über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht bloß über eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens oder danach auftretende verfahrensrechtliche Frage abgesprochen wird, sondern die Zulässigkeit der verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung bzw die Berechtigung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes im negativen Sinne entschieden wird, kann dieser als ein Straferkenntnis angesehen werden.
Aber auch die Berufung der belangten Behörde auf § 51e Abs 2 Z 1 VStG vermag nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde sah den "objektiven Tatbestand" als nicht erfüllt an und ging daher davon aus, dass gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG die "zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen" worden sei.
Im Zusammenhang mit § 51e Abs 2 Z 1 VStG bleibt festzuhalten, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er dem UVS verboten hätte, dort eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wo schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Hier kommt nur die Ausnahme von der Verhandlungspflicht in Frage.