Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen
GZ 2009/07/0039, 26.01.2012
VwGH: Aus § 1 VStG bzw Art 7 Abs. 1 EMRK (Rückwirkungsverbot bzw Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen.