Dabei ist der Partei gem § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen
GZ 2008/02/0286, 27.01.2012
Der Bf macht geltend, der angefochtene Bescheid enthalte die unrichtige Feststellung, dass die Berufung verspätet abgesendet worden sei, und die unrichtige Feststellung, dass die Berufung daher verspätet gewesen sei. Die Rechtzeitigkeit der Berufung sei von Amts wegen zu prüfen und es sei vom Bf auch die Rechtzeitigkeit vorgebracht worden. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gem § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf die Verspätung der gegenständlichen Berufung im Zuge des Berufungsverfahrens vorgehalten worden wäre. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis, dass dem Bf zu dieser Frage Parteiengehör gewährt worden wäre.
Da der Bf jedoch behauptet, er hätte die Berufung noch rechtzeitig am 16. November 2005 mittels Telefax eingebracht, liegt schon aufgrund des mangelnden Vorhaltes der Verspätung ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Überdies ist für den VwGH im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Schluss kommen konnte, dass die Berufung erst am 17. November 2005 eingebracht worden sei.