Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu erlegen
GZ 7 Ob 233/11g, 21.12.2011
OGH: Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt immer dann, wenn die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Mandanten auszufolgen (vgl dazu § 17 RL-BA) oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu hinterlegen. Nach stRsp ist der Rechtsanwalt also - mangels einer Vorgangsweise gem § 19 Abs 3 RAO - iSd § 17 RL-BA zur sofortigen Ausfolgung der gesamten zurückgehaltenen Barschaft ohne Bedachtnahme auf das umstrittene Honorar verpflichtet.