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Verfahrensrecht

OGH: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht

Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu erlegen

12. 03. 2012
Gesetze: § 19 Abs 3 RAO, § 1425 ABGB
Schlagworte: Kostenrecht, Rechtsanwalt, strittige Honorarforderungen, Gerichtserlag, Ausfolgung

GZ 7 Ob 233/11g, 21.12.2011

OGH: Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt immer dann, wenn die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Mandanten auszufolgen (vgl dazu § 17 RL-BA) oder bei Gericht gem § 1425 ABGB zu hinterlegen. Nach stRsp ist der Rechtsanwalt also - mangels einer Vorgangsweise gem § 19 Abs 3 RAO - iSd § 17 RL-BA zur sofortigen Ausfolgung der gesamten zurückgehaltenen Barschaft ohne Bedachtnahme auf das umstrittene Honorar verpflichtet.

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