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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 2 AnfO, § 28 IO (iZm Vertretung)

Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen

12. 03. 2012
Gesetze: § 2 AnfO, § 28 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung wegen Benachteilungsabsicht, Rechtshandlung, gesetzliche / gewillkürte Vertretung, Rechtsanwalt, Beweislast

GZ 3 Ob 234/11z, 22.02.2012

OGH: Nach stRsp erfordern die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 IO eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines - gesetzlichen oder gewillkürten - Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen. Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an; bei gewillkürter Vertretung reicht das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Vertretenen oder beim Vertreter. Damit ist die Stellvertretung des Schuldners angesprochen, also das Handeln eines anderen für den Schuldner, sei es weil dies gesetzlich vorgegeben ist (zB im Fall eines Organs einer Kapitalgesellschaft), sei es weil der andere rechtsgeschäftlich mit Vertretungsmacht dafür ausgestattet wurde. Davon kann aber im Fall eines sog Rechtsvertreters, also eines Rechtsanwalts, der iZm dem beabsichtigten Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen beigezogenen wird, keine Rede sein; seine Aufgabe liegt ja nicht in der Abgabe von Willenserklärungen für den Mandanten, sondern regelmäßig (nur) in dessen Beratung.

Benachteiligungsabsicht ist nach der Rsp des OGH schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bei Annahme von Negativfeststellungen (iSe non liquet) zur Benachteiligungsabsicht für den Kläger nichts gewonnen wäre, weil ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür im Zuge einer Anfechtung nach § 2 Z 1 und 2 AnfO trifft.

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