Es entspricht den Intentionen des Gesetzgebers, (auch) bei Anwendung der Ruhensbestimmung des § 6 KBGG nicht eine getrennte Betrachtung der Einkünfte der Mutter und des Vaters vorzunehmen, sondern darauf abzustellen, ob es „in der Familie“ zu Leistungskumulierungen kommt
GZ 10 ObS 151/11w, 17.01.2012
OGH: Gem § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gem § 162 ASVG, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gem § 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes. Gem § 6 Abs 2 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Anspruch gem Abs 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.
Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Dazu kommt es insbesondere dann, wenn eine andere funktionsgleiche Leistung bezogen wird. In diesen Fällen dienen die Ruhensregelungen der Vermeidung einer sozialpolitisch unerwünschten „Überversicherung“ durch einen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.
Ein Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld tritt nach § 6 Abs 1 KBGG während des Bezugs von Wochengeld gem den §§ 162 ASVG, 102a GSVG oder 98 BSVG oder gleichartiger Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften ein, um eine Mehrfachversorgung aus den Maßnahmen der sozialen Sicherheit hintanzuhalten. Nach der Wertung des Gesetzgebers sollen somit Mutterschaftsleistungen grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Nicht als Ruhensgrund angeführt ist der Bezug von Betriebshilfe gem § 102a GSVG bzw § 98 BSVG, welche in Form einer Sachleistung die Weiterführung des Betriebs ermöglichen soll.
Gegenstand bisheriger Entscheidungen war jeweils das Ruhen des Anspruchs der Mutter auf Kinderbetreuungsgeld iHd Wochengeldanspruchs. Fraglich ist, ob das Ruhen nach § 6 Abs 1 KBGG auch dann eintritt, wenn der Vater des Kindes Kinderbetreungsgeld bezieht bzw beantragt hat und der Mutter ein Anspruch auf Wochengeld zukommt.
Wie die beklagte Partei aufzeigt, ist diese Frage in jenen Fällen, in denen ein Vater das Kinderbetreungsgeld erst ab dem Beginn der (Väter-)Karenz beantragt, ohne praktische Bedeutung. Nach § 2 Abs 2 VKG beginnt im Falle eines Anspruchs der Mutter auf Karenz die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt des Kindes. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so kann der Arbeitnehmer gem § 2 Abs 3 VKG die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt antreten („fiktive Schutzfrist“). Beginnt die Karenz des Arbeitnehmers nach dem Ende der (fiktiven) Schutzfrist und beantragt er das Kinderbetreuungsgeld ab diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage des Ruhens des Kinderbetreungsgelds im Umfang des Anspruchs auf Wochengeld nicht; die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 1 KBGG hat dann keinen Anwendungsbereich.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber das Kinderbetreuungsgeld bereits ab dem Tag der Geburt des Kindes in Anspruch genommen (§ 4 Abs 1 KBGG).
Zur Frage, ob unter diesen Voraussetzungen für den Vater das Ruhen im Umfang des Wochengeldanspruchs eintritt, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nichts ableiten. Es wird nur darauf Bezug genommen, dass das Kinderbetreuungsgeld während eines Anspruchs auf Wochengeld oder gleichartige Leistungen (zB Gehaltsfortzahlung einer Beamtin während der Schutzfrist) in der Höhe dieser Leistung ruht. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrags, der sich aus Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt.
Nach § 6 des Durchführungserlasses zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (GZ 52 4450/0038-II/3/07) ruht das Kinderbetreuungsgeld auch für den Vater während eines Wochengeldbezugs oder eines Bezugs einer gleichartigen ausländischen Leistung der Mutter nach der Geburt; dem Vater gebührt der Differenzbetrag, falls das Wochengeld niedriger ist, als das Kinderbetreuungsgeld.
Dem möglichen abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgelds durch beide Elternteile liegt eine im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung zu treffende Vereinbarung über den abwechselnden Bezug durch beide Elternteile zugrunde. Sie enthält den (zeitlich befristeten) Verzicht des beziehenden Elternteils zu Gunsten des anderen Elternteils. Nach der Rsp handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld demnach um einen von der Betreuung eines Kindes im gemeinsamen Haushalt abhängigen, einheitlichen Anspruch, den die Eltern wahlweise ausüben können, und nicht um getrennte Ansprüche des Vaters und der Mutter.
Die Einheitlichkeit des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld iZm dessen Ruhen fand auch in den Gesetzesmaterialien zu § 6 KBGG Niederschlag. Zu § 6 Abs 2 idF der Novelle BGBl I 2009/116 wird ausgeführt, dass aus Gründen der Treffsicherheit und zur Vermeidung von ungerechtfertigten Leistungskumulierungen „in der Familie“ das Kinderbetreuungsgeld nicht nur nach der Geburt des Kindes, sondern auch vor der Geburt eines weiteren Kindes für jene Zeiträume ruhen soll, während deren Anspruch auf Wochengeld (bzw andere wochengeldähnliche in- und ausländische Leistungen) besteht.
Es entspricht demnach den Intentionen des Gesetzgebers, (auch) bei Anwendung der Ruhensbestimmung des § 6 KBGG nicht eine getrennte Betrachtung der Einkünfte der Mutter und des Vaters vorzunehmen, sondern darauf abzustellen, ob es „in der Familie“ zu Leistungskumulierungen kommt. Im vorliegenden Fall hätte der Bezug des Wochengelds und des Kinderbetreuungsgelds gerade eine solche Leistungskumulierung „in der Familie“ zur Folge, die zu einer Überversorgung führen würde. Eine solche ist unerwünscht und soll durch § 6 KBGG verhindert werden. Die auf einer strikt getrennten Betrachtungsweise der Einkünfte der Mutter und des Vaters beruhenden gegenteiligen Ansicht des Revisisonswerbers ist schon im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Kinderbetreuungsgeldanspruchs nicht zu folgen.
Dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Umfang des Wochengeldanspruchs nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter ruht, lässt sich darüber hinaus auch aus § 6 Abs 2 KBGG idF der Novelle BGBl I 2009/116 ableiten:
Bis zur Novelle BGBl I 2009/116 galt das Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nur für jenes Kind, anlässlich dessen Geburt Anspruch auf Wochengeld bestand. Entstand während des Kinderbetreuungsgeldbezugs für ein älteres Kind ein Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes, trat kein Ruhen ein.
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, wurde zwecks Erzielung einer Einsparung mit der Novelle BGBl I 2009/116 das Ruhen des Kinderbetreuungsgelds vor der Geburt des weiteren Kindes neu eingeführt; gleichzeitig wurde in § 6 Abs 2 KBGG aber für Väter eine Ausnahme von dieser Neuerung dahin geschaffen, dass für diese das Wochengeld vor der Geburt des weiteren Kindes (doch) nicht ruhen soll. Wenngleich sich aus den Gesetzesmaterialien zum Regelungszweck nichts ableiten lässt, liegt der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes für Väter einen speziellen Anreiz zur (Weiter-)Betreuung des älteren Kindes schaffen wollte.
Würde man nun der Ansicht des Revisionswerbers folgen und § 6 Abs 1 KBGG so interpretieren, dass für Väter das Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld trotz Wochengeldanspruchs der Mutter generell nicht einzutreten habe, wäre die Bestimmung des § 6 Abs 2 KBGG idF der Novelle BGBl I 2009/116 überflüssig; es verbliebe ihr kein Anwendungsbereich. Dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine inhaltslose und überflüssige Bestimmung geschaffen habe, darf ihm aber nicht unterstellt werden. Auch aus § 6 Abs 2 KBGG idF der Novelle BGBl I 2009/116 ergibt sich demnach, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind, für das die Mutter Wochengeldanspruch hat, nicht nur für diese, sondern auch für den Vater im Umfang dieses Anspruchs ruht.