Der Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen
GZ 10 Ob 4/12d, 14.02.2012
OGH: Nach Art 1 Abs 1 lit a UNK ist dieses Übereinkommen auf Verträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.
Das UN-Kaufrecht wird als Teil der österreichischen Rechtsordnung verstanden, das auch von einer Rechtswahl mitumfasst ist. Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende Ausschlussvereinbarung nach Art 6 UNK treffen. Der Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen. Allein der Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist aber nicht als konkludenter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu werten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht.