Das Firmenbuchgericht hat mit der Verhängung von Zwangsstrafen gem § 283 UGB auch bei Unvollständigkeit und Formverstößen dann vorzugehen, wenn der Verstoß gegen § 281 UGB sich gleichzeitig als Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB darstellt; im Zwangsstrafverfahren gem § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius
GZ 6 Ob 17/12m, 16.02.2012
OGH: Nach hA hat das Firmenbuchgericht mit der Verhängung von Zwangsstrafen gem § 283 UGB auch bei Unvollständigkeit und Formverstößen dann vorzugehen, wenn der Verstoß gegen § 281 UGB sich gleichzeitig als Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB darstellt. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Nichteinreichung der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses den Tatbestand des § 283 UGB erfüllt, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Revisionsrekursausführungen zum angeblich strafrechtlichen Charakter des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB gehen ins Leere. Der OGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich beim Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB nicht um Strafen iSd Art 6 EMRK handelt. Dies gilt auch für die Neuregelung des Zwangsstrafenverfahrens durch das BudgetbegleitG 2011. Dies entspricht auch der hA der Rsp des EGMR und des VfGH sowie im Schrifttum. Demnach ist die Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen nicht die Repression eines rechtlich verbotenen Verhaltens, sondern auf die Erzwingung rechtlich gebotenen Verhaltens gerichtet.
Der OGH hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 235/11v klargestellt, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts mit der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nicht der gesamte bis dahin andauernde Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verfolgt wird, sondern nur derjenige für die betreffende Zweimonatsfrist gem § 283 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 UGB. In dieser Entscheidung hat der OGH auch die jeweils zweimonatigen Strafperioden gem § 283 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 UGB konkretisiert. Demnach ergeben sich bei einem Jahresabschlussstichtag 31. 12. die Bestrafungszeiträume mit 1. 10. bis einschließlich 30. 11. des Folgejahres, 1. 12. des Folgejahres bis einschließlich 31. 1. des darauf folgenden Jahres usw, wobei im Spruch jeder einzelnen Strafverfügung der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken ist.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall, in dem die Gesellschaft den 30. 6. als Stichtag für den Jahresabschluss hat, ergeben sich somit nach der Erstbestrafung wegen nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. 3. für die Verhängung von Folgestrafen die Bestrafungszeiträume 1. 4. bis einschließlich 31. 5. des Folgejahres, 1. 6. bis einschließlich 31. 7. des Folgejahres usw. Dabei ist dem Text der Strafverfügungen im vorliegenden Fall, wonach die Zwangsstrafen „wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gem § 277 ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der Gesellschaft zum 30. 6. 2010 bis zum 31. 3. 2011 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen“, mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es sich um eine Erstverhängung handelt. Gegenstand dieser Strafverfügungen ist daher die Nichteinreichung bis zum Stichtag 31. 3. 2011. Die Nichteinreichung während zweier weiterer Monate könnte demnach entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ab 1. 6. 2011 die Verhängung weiterer Zwangsstrafverfügungen zur Folge haben.
Hingegen ist im ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet wird, die Angabe des entsprechenden Bestrafungszeitraums zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist, sodass sich der Bestrafungszeitraum bereits aus der zugrundeliegenden - durch Einspruch bekämpften - Zwangsstrafverfügung ergibt.Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, dass im Zwangsstrafverfahren gem § 283 UGB kein Verbot der reformatio in peius besteht, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 55 Abs 2 AußStrG). Das Rekursgericht kann daher den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern, also innerhalb des Strafrahmens eine höhere Strafe verhängen.
Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und hat typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, ohne dass es einer näheren Feststellung über die Vermögenslage der Geschäftsführer und der Gesellschaft bedarf. Nach stRsp des erkennenden Senats darf die Zwangsstrafe nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte.
Im vorliegenden Fall handelt es sich gerichtsbekanntermaßen um eines der größten Medienunternehmen Österreichs. Schon dieser Umstand erfordert, die Zwangsstrafe entsprechend hoch auszumessen. Der mit Null ausgewiesene Bilanzgewinn ist demgegenüber kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. Dazu kommt, dass die Nichteinreichung der Gewinn- und Verlustrechnung sogar vorsätzlich und trotz Hinweises des Erstgerichts auf die fehlenden Unterlagen erfolgte. Anders als bei dem vom Gesetzgeber offenbar im Interesse der Verfahrensökonomie einheitlich mit 700 EUR festgelegten Strafsatz für Zwangsstrafverfügungen konnten derartige individuelle Umstände des Einzelfalls bei der Ausmessung der Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren berücksichtigt werden. In der Erhöhung der Zwangsstrafe auf 3.600 EUR durch das Rekursgericht ist daher keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Die nachträgliche Einreichung des Jahresabschlusses nach Verhängung der Zwangsstrafe steht lediglich einer Verhängung weiterer Zwangsstrafverfügungen für die betreffende Periode entgegen, hat aber keinen Einfluss auf die Höhe der wegen der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verletzung der Offenlegungspflicht zu verhängenden Zwangsstrafe. Eine später vorgenommene Einreichung des Jahresabschlusses macht die Beugemaßnahme nicht gegenstandslos, sondern ist regelmäßig ihr Erfolg. Dies muss umso mehr für die nicht bereits tatsächlich erfolgte, sondern lediglich erst für die Zukunft in Aussicht gestellte Einreichung gelten.