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Zivilrecht

OGH: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem §§ 81 ff EheG – zur Ausgleichszahlung iSd § 94 EheG

Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde

12. 03. 2012
Gesetze: §§ 81 ff EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Ausgleichszahlung, wertsteigernde Investitionen, Wertzuwachs im Vermögen des Ehegatten, Billigkeit, Ermessen

GZ 1 Ob 95/11v, 21.06.2011

OGH: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet und erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus.

Mangels Erlangung des Wohnungseigentums durch die Parteien kommt auch der Antragsgegnerin der Wert des ehelichen Reihenhauses nicht zu, sodass unterlassene Feststellungen zum Wert des Wohnungseigentumsobjekts nicht entscheidungserheblich sind. Dass die Antragsgegnerin die frühere Ehewohnung nunmehr als Mieterin - also gegen Entgelt - nutzt, führt unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht dazu, dass sie dem Antragsteller dafür eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte.

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