Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde
GZ 1 Ob 95/11v, 21.06.2011
OGH: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet und erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus.
Mangels Erlangung des Wohnungseigentums durch die Parteien kommt auch der Antragsgegnerin der Wert des ehelichen Reihenhauses nicht zu, sodass unterlassene Feststellungen zum Wert des Wohnungseigentumsobjekts nicht entscheidungserheblich sind. Dass die Antragsgegnerin die frühere Ehewohnung nunmehr als Mieterin - also gegen Entgelt - nutzt, führt unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht dazu, dass sie dem Antragsteller dafür eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte.