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Zivilrecht

OGH: Richterliches Mäßigungsrecht – ist bei der in § 7 KSchG für das Reugeld angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB nicht auf einen Schaden abzustellen, sondern (nur) auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen?

Auch im Anwendungsbereich des § 7 KSchG kann die Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens erfolgen

12. 03. 2012
Gesetze: § 7 KSchG, § 1336 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Reugeld, richterliches Mäßigungsrecht, tatsächlicher Schaden

GZ 3 Ob 231/11h, 22.02.2012

OGH: In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, eine Mäßigung sei ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - eine ihm vertraglich eingeräumte Rücktrittsmöglichkeit nützt. Ob dieser Meinung zu folgen ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, weil diesfalls eine Reduzierung des Klagebetrags gar nicht in Frage käme; zu diesem Ergebnis gelangt man aber ebenso bei sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB.

Die von der Beklagten als Vereinbarung eines Reugelds verstandene Bestimmung des Vertrags zur Ausbildung für Pflegehilfen über 29 Monate lautet unstrittig:

„Wird ein Rücktritt durch den Vertragspartner außerhalb der oben angeführten Rücktrittsfristen vorgenommen, so werden bei Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis 2 Wochen vor Kursbeginn 75 %, danach 100 % der jeweiligen Seminarkosten als Stornogebühr verrechnet.“

Die Beklagte hat sich vier Tage vor Kursbeginn abgemeldet, weil ihr die Tragung der Kosten von 9.800 EUR wegen Nichterhalt von Förderungen unmöglich sei.

Die Festlegung der Stornogebühr iHd vereinbarten Entgelts bei Rücktritt vom Vertrag unmittelbar vor Beginn der langfristigen Ausbildung lässt dem redlichen Erklärungsempfänger die Absicht des Unternehmers erkennen, damit den Schaden, den der Unternehmer durch die späte Rücktrittsausübung zu erwarten hat, abzugelten; es liegt nämlich auf der Hand, dass das kurzfristige Finden eines Ersatzteilnehmers angesichts der langen Dauer der Ausbildung und der hohen Kosten keineswegs gesichert sein wird. Damit kann aber der hier strittige Betrag als Schadenersatzpauschale angesehen werden.

Entsprechend der hA ist auch hier besonders die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrags dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits zu beachten, weshalb auch im Anwendungsbereich des § 7 KSchG die Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens erfolgen kann.

Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass der tatsächlich der Klägerin entstandene Schaden dem eingeklagten Betrag entspricht und da sie der Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht trifft, erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Mäßigung habe nicht zu erfolgen, als jedenfalls vertretbar.

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