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Zivilrecht

OGH: Auflösung von Dauerschuldverhältnissen wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden

12. 03. 2012
Gesetze: § 918 ABGB
Schlagworte: Dauerschuldverhältnis, Auflösung, Unzumutbarkeit

GZ 7 Ob 250/11g, 25.01.2012

OGH: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach stRsp auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse, wie hier den Vertrag über die Beteiligung des Beklagten an den Erträgen eines Patents.

Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen.

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. Das gilt auch für die Frage, wie die zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung, für deren Erfüllung - nach der Beurteilung der Vorinstanzen - auch der Zweitkläger und die Drittklägerin haften, in Ansehung der Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung auszulegen ist.

Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen. Eine solche Auflösung ist das „äußerste Notventil“. Die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die „undiplomatischen Handlungen“ des Beklagten, die letztlich folgenlos blieben, bei einer umfassenden Interessenabwägung nicht so schwerwiegend sind, um dem Beklagten die Erträge aus der Patentverwertung für seine zuvor geleistete Tätigkeit zu entziehen, bewegt sich durchaus im Rahmen des dem Rechtsanwender eingeräumten Beurteilungsspielraums, sodass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Soweit die Kläger pauschal mit der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Beklagten argumentieren, zeigen sie weder einen solchen Verstoß konkret - bezugnehmend auf den Vertrag - auf, noch beziehen sie sich auf den festgestellten Sachverhalt. Dass der Beklagte „bereits zehn Prozesse gegen die Kläger angestrengt“ habe, „wodurch er seine Drohungen umgesetzt“ habe, ist schon als Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) unbeachtlich. Welches zukünftige Verhalten der Beklagte setzen könnte, ist rechtlich nicht relevant. Im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Patentübernahme gehen die Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Wenn die Vorinstanzen bei der Abwägung des Auflösungsinteresses des einen Teils gegen das Bestandsinteresse des anderen Teils das Handlungsmotiv des Beklagten - seine Sorge um das Patent und seine Identifikation damit - mitberücksichtigten, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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