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Zivilrecht

OGH: Kreditschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB anlässlich eines Interviews

Wer im Rahmen eines einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift iSd § 1330 Abs 2 ABGB „verbreitet“

12. 03. 2012
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Interview, Werturteil, Tatsachen, Verdächtigungen

GZ 6 Ob 188/11g, 16.02.2012

OGH: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Da die Ermittlung des Bedeutungsinhalts von näheren Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt, kommt ihr wegen dieser Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, hängt so sehr von den Umständen des Falls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden können.

Die aus der Tatsache, dass nicht nummerierte Karten im Umlauf waren, abgeleitete Behauptung, Karten seien nachgedruckt worden, ist eine Tatsachenbehauptung, ist doch die Richtigkeit der Behauptung einem Beweis zugänglich.

Wer im Rahmen eines einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift iSd § 1330 Abs 2 ABGB „verbreitet“, ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade dessen Zweck. Nach den Feststellungen war dem Beklagten klar, dass seine Äußerungen vom Journalisten in einem Artikel verwendet werden würden; er hatte nichts dagegen. Die Freigabe einzelner Formulierungen des Journalisten als Zitate beruhte auf einem Wunsch des Journalisten nach dem Interview. Ob sich aus den freigegebenen Äußerungen des Beklagten der Vorwurf einer Unregelmäßigkeit ergibt, ist daher nicht erheblich. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen des Beklagten im Interview und dem dadurch dem Journalisten vermittelten Gesamteindruck die Behauptung des Nachdrucks und In-Umlauf-Bringens von nicht nummerierten Karten den Vorwurf einer Unregelmäßigkeit zum Inhalt habe, ist eine vertretbare Beurteilung im Einzelfall.

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