In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus
GZ 2008/02/0115, 27.01.2012
VwGH: Gem § 89a Abs 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung ua eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs 2a lit i leg cit ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den konkreten Umständen getroffen habe, unter denen das Fahrzeug der Bf abgestellt gewesen sei. Dieses Versäumnis gründe auf der denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes durch die belangte Behörde, die offensichtlich der Ansicht sei, dass bereits die hypothetische Möglichkeit, dass ein abgestelltes Fahrzeug den Verkehr in irgendeiner Weise beeinflussen könne, zu dessen Entfernung berechtige und übersehe dabei, dass nach stRsp auch die konkreten Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen seien.
Nach stRsp ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Wenn daher die belangte Behörde nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zum Standplatz behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen. Eine als Standplatz für Fiaker für den Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl etwa das Erkenntnis vom 3. November 2000, 2000/02/0201).
In dem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 3. November 2000 hat der VwGH die Rechtsansicht vertreten, dass im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß anzuwenden, wobei im Hinblick auf die festgestellten Verkehrsverhältnisse (Fiaker dürfen außer in den rechtmäßig verordneten Fiakerzonen keine anderen Verkehrsflächen als Fiakerstandplätze benützen; die Zahl der Fiakerstandplätze in der Innenstadt ist limitiert) die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung des in Rede stehenden Standplatzes - entgegen der Ansicht der Bf - keineswegs völlig auszuschließen war.
Ferner rügt die Bf, dass ihr vier Meter langes Fahrzeug vor dem Ende des Standplatzes abgestellt gewesen sei, sodass die restliche über 55 Meter lange Halte- und Parkverbotszone für Fiaker zur freien Verfügung gestanden und das gleichzeitige Auftauchen einer diese Zone überlastenden Anzahl von Fiakern undenkbar gewesen sei. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone (wie bereits ausgeführt) zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist und nicht von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden darf, dass berechtigte Fahrzeug nur unter erschwerten Bedingungen zu- und abfahren können. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch eine Behinderung des fließenden Verkehrs eintreten kann, wenn das Zu- und Abfahren berechtigter Fahrzeuge erschwert ist.
Angesichts der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung und der von Anbeginn gesetzwidrigen Aufstellung sind daher die Entfernung des Fahrzeuges und die Vorschreibung der Kosten an die Bf zu Recht erfolgt.