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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 GewO – schwerwiegende Verstöße iSd Abs 1 Z 3

Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften

07. 03. 2012
Gesetze: § 87 Abs 1 Z 3 GewO, AuslBG
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung, schwerwiegende Verstöße, Vielzahl geringfügiger Verletzungen, illegale Beschäftigung

GZ 2007/04/0222, 21.12.2011

Die Beschwerde meint, es habe sich lediglich um "geringfügige Verwaltungsübertretungen" gehandelt, aus denen eine Unzuverlässigkeit im Gewerberecht nicht abzuleiten sei.

VwGH: Mit diesem Vorbringen wendet sich die bf Partei gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den genannten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO.

Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.

Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Vielzahl von Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern um zwei nach der Aktenlage am 28. März 2006 begangene Übertretungen des AuslBG sowie um eine nach der Aktenlage am 14. September 2005 begangene unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes. Ob es sich dabei um "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt, ist aber auch hier danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich entgegen der Ansicht der bf Partei um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs 1 GewO ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen (vgl aus mehreren das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (vgl neben dem letztzitierten Erkenntnis etwa auch das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde). Damit ergibt sich zunächst, dass die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO spricht. Offen ist damit aber noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Dies ist nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden war.

Der VwGH hat in seiner Rsp eine schwere Verletzung der hier in Rede stehenden Schutzinteressen in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden, in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden bzw in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe "langjährig" ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde.

Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die beiden Übertretungen des AuslBG, sondern auch die unbefugte Ausübung des Gewerbes nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht daher nach Ansicht des VwGH noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erforderlich ist.

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