Gem § 120 Abs 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist
GZ 2011/01/0247, 14.12.2011
VwGH: Gem § 120 Abs 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind nach § 120 Abs 2 dritter Satz StVG schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.
Dass der betroffene Strafgefangene gegen die schriftliche Ausfertigung verfrüht Beschwerde erhob, ist unstrittig und wird von der Amtsbeschwerde (nach § 121 Abs 5 StVG) nicht in Zweifel gezogen.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem betroffenen Strafgefangenen das Straferkenntnis am 20. April 2011 verkündet und der Strafgefangene erhob dagegen sofort - also am 20. April 2011 - Beschwerde (ein Rechtsmittel). Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde ua auch vom betroffenen Strafgefangenen unterfertigt.
Wenn die Amtsbeschwerde aus dem Datum der Erfassung im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt folgert, der betroffene Strafgefangene habe nicht unmittelbar nach Verkündung des Straferkenntnisses sondern erst am nächsten Tag (also am 21. April 2011) Beschwerde erhoben, dann widerspricht das nicht nur dem niederschriftlich festgehaltenen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern die Amtsbeschwerde zeigt damit fallbezogen auch eine Unschlüssigkeit der den genannten Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht auf. Dies insbesondere deshalb, weil der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, die Beweiswürdigung der Behörde nicht unschlüssig macht.