Auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gem § 34 Abs 2 VwGG ist der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen
GZ 2011/02/0346, 16.12.2011
Mit hg Verfügung vom 23. November 2011 wurde die gegenständliche, in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde dem Bf mit dem Auftrag zurückgestellt, genau bezeichnete Mängel binnen zwei Wochen zu beheben.
Unter anderem wurde dem Bf aufgetragen, "zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und für die Steiermärkische Landesregierung" beizubringen.
Der Bf brachte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 den Beschwerdeschriftsatz in (insgesamt) zweifacher Ausfertigung ein und gab auch auf dem als "Verbesserungsvorlage" gekennzeichneten Schriftsatz als Beilagen ua "Zweitausfertigung Beschwerde" an.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gem § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt eine Äußerung wie die oben genannte in Beantwortung des Auftrages zur Verbesserung einer beim VwGH eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da der Bf, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen ist, war die Beschwerde daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gem § 33 Abs 1 iVm§ 34 Abs 2 VwGG einzustellen.