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Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung eines Amtssachverständigengutachtens

Eine Verfahrenspartei ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten

07. 03. 2012
Gesetze: § 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 46 AVG, § 37 AVG
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Unvollständigkeiten, Unrichtigkeiten

GZ 2010/07/0030, 22.12.2011

VwGH: Einem Gutachten eines Amtssachverständigen kann nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist der Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten in den Befundannahmen eines Gutachtens aufzuzeigen. Eine Verfahrenspartei ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen.

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