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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassene Beiziehung einer Partei zur Augenscheinsverhandlung

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem durch einen Amtssachverständigen durchgeführten Augenschein eine Partei beizuziehen

07. 03. 2012
Gesetze: § 54 AVG, § 52 AVG, § 45 Abs 3 AVG
Schlagworte: Augenschein, Sachverständige, Parteiengehör

GZ 2008/07/0026, 26.01.2012

VwGH: Insoweit die Bf die unterlassene Beiziehung zur Augenscheinsverhandlung am 27. Juli 2007, bei der der (wasserfachliche) Amtssachverständige ein Gutachten betreffend die gegenständliche Anlage erstattete, rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu einem durch einen Amtssachverständigen durchgeführten Augenschein eine Partei beizuziehen. Überdies wurde der Bf nach der Aktenlage in der Folge zum Ergebnis dieses Ortsaugenscheins mit Schriftsatz der Behörde erster Instanz vom 28. Juli 2007 Parteiengehör gewährt. Es trifft daher die Beschwerdebehauptung, es sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, hiezu Stellung zu nehmen, nicht zu.

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