Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig iSd nach § 59 Abs 2 AVG bei der Setzung einer solchen Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Bf unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen
GZ 2008/07/0026, 26.01.2012
VwGH: Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig iSd nach § 59 Abs 2 AVG bei der Setzung einer solchen Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Bf unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
Die Bf vermag mit dem allgemeinen Hinweis auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde neu festgesetzten Leistungspflicht darzulegen.