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Verfahrensrecht

OGH: Internationale Zuständigkeit nach Art 6 Z 1 EuGVVO

Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Klagen besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sog „doppelrelevante Tatsache“), reicht es für eine Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus, dass das Klagevorbringen hinsichtlich der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen einer Schlüssigkeitsprüfung standhält

06. 03. 2012
Gesetze: Art 6 Z 1 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Wahlgerichtsstand, Wohnsitz, enge Beziehung, Sachzusammenhang, doppelrelevante Tatsache

GZ 5 Ob 39/11p, 14.02.2012

OGH: Zur Begründung der (internationalen) Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die Voraussetzungen des Art 6 Z 1 EuGVVO. Danach kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen „eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

Ein ausreichender Zusammenhang wird dann bejaht, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von jener über die anderen abhängt oder wenn alle Ansprüche die Lösung einer gemeinsamen Vorfrage voraussetzen. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft oder Bürgschaft. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae zu prüfen.

Der Begriff der engen Beziehung iSd Art 6 Z 1 EuGVVO wird verordnungsautonom bestimmt.

Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Klagen besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sog „doppelrelevante Tatsache“), reicht es für eine Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus, dass das Klagevorbringen hinsichtlich der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen einer Schlüssigkeitsprüfung standhält.

Art 6 Z 1 EuGVVO knüpft nicht an einen bestimmten Anspruchsgerichtsstand, sondern an den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (der „Ankerklage“) an. Ob der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang tatsächlich vorliegt, wird dann im Hauptverfahren geklärt, um nicht die Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten.

Für die Anwendbarkeit des Art 6 Z 1 EuGVVO ist nach neuerer Rsp nicht mehr Voraussetzung, dass Ansprüche gegen mehrere Beklagte auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, weswegen der Bejahung einer Konnexität auch nicht von vornherein entgegensteht, dass ein Anspruch noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Im vorliegenden Fall wird die Klage gegen den Achtbeklagten (wie auch gegen die Erstbeklagte) auf die Verpflichtung zum Schadenersatz gestützt, wobei ein bewusstes Zusammenwirken gerade bei den maßgeblichen Kartellverstößen der Erstbeklagten zugrundegelegt wird. In ähnlichen Fällen wurde eine Konnexität bejaht: etwa bei einer Schadenersatzklage sowohl gegen den Hersteller als auch gegen das den Verkauf vermittelnde Unternehmen; bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mehrerer Täter bei Inverkehrbringen urheberrechtlich vergütungspflichtigen Trägermaterials.

Weil hier die der Erstbeklagten zuzurechnenden Kartellverstöße nach den Klagebehauptungen vom Achtbeklagten unmittelbar ausgeführt wurden, besteht zwischen der Klage gegen die Erstbeklagte und der Klage gegen den Achtbeklagten im Tatsachenbereich ein ausreichend enger Zusammenhang, weil sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Auch liegt ein für die Bejahung der Konnexität hinreichend enger rechtlicher Zusammenhang der Schadenersatzansprüche begründenden Verbotsnormen vor. Damit ist auch für den Achtbeklagten die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts nach den Voraussetzungen des Art 6 Z 1 EuGVVO zu bejahen.

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