Da der objektive Tatbestand der Untreue keinen dauernden Schaden erfordert, kann auch ein bloß vorübergehender Vermögensnachteils beim Vertretenen zur Deliktsverwirklichung genügen
GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010
OGH: Mit Eintritt des - vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden - Vermögensnachteils beim Vertretenen ist die Untreue vollendet.