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Strafrecht

OGH: Untreue iSd § 153 StGB

Da der objektive Tatbestand der Untreue keinen dauernden Schaden erfordert, kann auch ein bloß vorübergehender Vermögensnachteils beim Vertretenen zur Deliktsverwirklichung genügen

20. 05. 2011
Gesetze: § 153 StGB
Schlagworte: Untreue

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010
OGH: Mit Eintritt des - vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden - Vermögensnachteils beim Vertretenen ist die Untreue vollendet.

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