Eine „innere Angelegenheit“ liegt vor, wenn der Kern der kirchlichen Betätigung betroffen ist und die Kirche oder Religionsgesellschaft ohne eine insofern bestehende Autonomie in der Verkündigung der von ihr gelehrten Heilswahrheiten und in der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wäre; dabei ist va das Selbstverständnis der betroffenen Kirche oder Religionsgesellschaft maßgebend
GZ 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
OGH: Art 15 StGG ordnet an, dass gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihre „inneren Angelegenheiten“ selbständig verwalten. Daraus folgt, dass der Rechtsweg in solchen Angelegenheiten unzulässig ist. Die Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten hängt daher davon ab, ob der gegen ihn geltend gemachte Anspruch, der seiner Natur nach privatrechtlich ist und daher grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte gehört, eine „innere Angelegenheit“ der evangelischen Kirche ist.
Nach der Rsp des OGH liegt eine „innere Angelegenheit“ vor, wenn der Kern der kirchlichen Betätigung betroffen ist und die Kirche oder Religionsgesellschaft ohne eine insofern bestehende Autonomie in der Verkündigung der von ihr gelehrten Heilswahrheiten und in der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wäre. Dabei ist va das Selbstverständnis der betroffenen Kirche oder Religionsgesellschaft maßgebend. In der Rsp werden zu den inneren Angelegenheiten ua die Mitgliedschaft, die Begründung und Beendigung einer Organstellung und die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe gezählt. Weiters gehören dazu nach hA die Glaubens- und Sittenlehre, die innere Organisation, die Ordnung von Sakramenten und Ritualen, die Beauftragung zur Lehrtätigkeit und interne vermögensrechtliche Angelegenheiten. Demgegenüber hat der OGH eine auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsklage eines katholischen Priesters, die sich gegen den kirchenintern erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen die Morallehre der Kirche gewendet hatte, nicht zu den inneren Angelegenheiten der Kirche gezählt, weil diese dafür keine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nehme.
Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger nicht auf die Verletzung eines kirchlichen Amtsgeheimnisses, sondern auf sein (behauptetes) Persönlichkeitsrecht auf Nichtweitergabe vertraulicher Gespräche. Strittig ist daher, ob er die Weitergabe von Äußerungen untersagen kann, die er im Vertrauen auf deren Vertraulichkeit gemacht hat. Für diesen Anspruch ist unerheblich, ob dieses Vertrauen eine rechtliche (hier: kirchenrechtliche) Grundlage hatte (Vertraulichkeit von Presbyteriumssitzungen) oder nur auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhte. Eine innere Angelegenheit der evangelischen Kirche liegt daher nicht vor. Sollte der Beklagte auf den Bruch der Vertraulichkeit angewiesen sein, um kirchenintern seine Interessen wahrnehmen zu können, so führte das - als Einwendung gegen den Unterlassungsanspruch - nicht zur Unzulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr ist dieses Vorbringen bei der materiellen Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen.