Das Interesse an einer für den Beklagten günstigeren Kostenentscheidung allein begründet keine Beschwer
GZ 8 Ob 124/11k, 20.01.2012
OGH: Im vorliegenden Fall ist der Beklagte im Verfahren siegreich geblieben, sodass es ihm an einer Beschwer mangelt. Das Interesse an einer für den Beklagten günstigeren Kostenentscheidung allein begründet nach stRsp keine Beschwer.