Die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar
GZ 8 Ob 124/11k, 20.01.2012
OGH: Der Beschluss, mit dem eine Berufungsbeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist dem Beschluss auf Zurückweisung der Berufung gleichzuhalten und deshalb analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich anfechtbar. Dies setzt aber voraus, dass der Rekurswerber durch die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung beschwert ist.