Die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse liegt, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, bei der die Feststellung begehrenden Partei
GZ 9 ObA 12/11x, 25.10.2011
OGH: Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erhoben werden kann, gehört auch das rechtliche Interesse. Dieses wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitteilen über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, wenn also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft wird. Die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse liegt, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, bei der die Feststellung begehrenden Partei.