Dass sich ein aus einem Arbeitsunfall haftender Zweitschädiger gegen den gem § 333 ASVG haftungsbefreiten Dienstgeber nicht über dessen allfällige Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem § 334 ASVG bei grober Fahrlässigkeit (teilweise) etwa gem §§ 896, 1302 ABGB regressieren kann, entspricht ständiger, langjähriger oberstgerichtlicher Rsp
GZ 2 Ob 131/11w, 14.02.2012
OGH: Dass sich ein aus einem Arbeitsunfall haftender Zweitschädiger gegen den gem § 333 ASVG haftungsbefreiten Dienstgeber nicht über dessen allfällige Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem § 334 ASVG bei grober Fahrlässigkeit (teilweise) etwa gem §§ 896, 1302 ABGB regressieren kann, entspricht ständiger, langjähriger oberstgerichtlicher Rsp.