Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden
GZ 2 Ob 131/11w, 14.02.2012
OGH: Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie die hier festgestellte Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden.
Der Senat verkennt nicht, dass in der Lehre mit beachtlichen Gründen die rechtspolitische Berechtigung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG bezweifelt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass § 333 ASVG geltendes Recht ist und dessen Änderung nur dem Gesetzgeber zusteht. Die Gerichte haben auch unbefriedigende Normen anzuwenden.