Es besteht eine solidarische Haftung aller Kartellteilnehmer für Schadenersatzansprüche von Geschädigten (auch indirekten Abnehmern) aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung
GZ 5 Ob 39/11p, 14.02.2012
Die Klägerin macht aus rechtswidrigen Kartellabsprachen entstandene Schäden geltend. Erst- und Dritt- bis Siebtbeklagte hätten gemeinsam ein verbotenes Kartell („Aufzugskartell“) gebildet und hafteten daher solidarisch für die der Klägerin und deren Zedenten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Durch die Kartellabsprachen dieser Unternehmen und die Beteiligung der Zweitbeklagten und des Achtbeklagten hätten die Kartellanten einen effektiven Preiswettbewerb bei Errichtung und Wartung von Aufzugsanlagen verhindert und das Preisniveau künstlich angehoben. Die Erst- und Dritt- bis Siebtbeklagten hätten das verbotene Kartell gebildet („Aufzugskartell“), das sich zumindest auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt habe.
OGH: Zum gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988 zu beurteilen, ohne dass die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhaltens vorzunehmen wäre. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen ein betroffenes Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der Grundvereinbarung) erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen.
Sind - wie hier behauptet - an einer Zuwiderhandlung mehrere Mittäter beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an der Durchführung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder die Einstellung eines auf die Verfälschung des Wettbewerbs abzielenden, abgestimmten Verhaltens einer klaren und deutlichen Willenserklärung gegenüber den anderen Beteiligten bedarf, weil letztere erst dadurch in die Lage versetzt werden, ihr künftiges Verhalten sowie den Umfang ihrer eigenen Verantwortlichkeit aufgrund der geänderten Umstände neu zu beurteilen.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass dann, wenn sich mehrere Unternehmen zu einem Kartell zusammenschließen, insofern gemeinschaftliches Handeln vorliegt und Kartellabsprachen oder Vereinbarungen begriffsnotwendig die Beteiligung mehrerer Unternehmen voraussetzen, die dieselben Waren oder Leistungen anbieten. Ohne Zusammenwirken dieser Beteiligten ist eine Gestaltung des Preises, die dann zu ungünstigeren Bedingungen für die Marktpartner führt, undenkbar.
Der gemeinschaftliche Vorsatz richtet sich dabei typischerweise auf eine Rechtsgutverletzung, hier das Verbot von Kartellabsprachen.
Die Verbotsbestimmungen des § 18 Abs 1 Z 1 KartG 1988 und Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern.
Auch der BGH anerkennt die Qualität von kartellrechtlichen Verbotsbestimmungen als schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, zunächst eingeschränkt auf unmittelbar Betroffene, seit der Entscheidung BGH 28. 6. 2011, KZR 75/10 „Selbstdurchschreibepapier“ auch für indirekte Abnehmer.
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm iSd § 1311 ABGB führt im deliktischen Bereich zur Haftung gemeinschaftlich handelnder Täter, wenn jeder von ihnen eine conditio sine qua non für denselben Schaden gesetzt hat. Die solidarische Haftung ergibt sich diesfalls aus § 1302 ABGB. Mehrere Täter, die mit dem gemeinsamen Vorsatz handeln, eine Norm zu übertreten, die Schädigungen vorbeugen will, trifft eine solidarische Haftung, ohne dass sich der Vorsatz auf den vollen Schadenserfolg erstrecken müsste. Das ist insbesondere bei Schutzgesetzverletzungen von Bedeutung.
Dass dabei jedem Mittäter der haftungsbefreiende Beweis offen steht, dass er gerade keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt hat, kann die Siebtbeklagte in der Hauptsache bei Prüfung der Begründetheit des Anspruchs der Klägerin gegen sie geltend machen.
Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Kartellanten für Schadenersatzansprüche von Geschädigten, also jener Personen, die mit Kartellmitgliedern Austauschverträge geschlossen haben, deren Inhalt durch die Kartellvereinbarung beeinflusst wurde, wird in der deutschen Lehre nahezu einhellig bejaht.
Soweit mit der Entscheidung 7 Ob 127/10t bei Fragen der Zusammenrechnung von Schadenersatzansprüchen (nach § 55 Abs 1 Z 2 JN) gegen mehrere Kartellanten ohne weitergehende Begründung eine Solidarhaftung verneint wurde, ist auf die Ausführungen von G. Graf in ecolex 2010, 1063 hinzuweisen, denen sich der erkennende Senat unter Hinweis auf die oben zitierte Lehre anschließt.
Zutreffend hat das Rekursgericht daher die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Siebtbeklagten gem § 93 Abs 1 JN iVm § 11 Z 1 ZPO bejaht.