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Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gem § 205 StGB (hier iZm übermäßigem Konsum von Alkohol und Tabletten)

Beim Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB müssen die opfereigenschaftsprägenden Merkmale der Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit und solcherart sowohl der Zustand (hier:) einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, als auch das dadurch bewirkte Fehlen der partiellen Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit vom Vorsatz umfasst sein, was bei Annahme einer (zumindest vom Täter als solche verstandenen, Dispositions- und Diskretionsfähigkeit voraussetzenden) Zustimmung des Opfers zu den in Rede stehenden sexuellen Handlungen gerade nicht der Fall ist

06. 03. 2012
Gesetze: § 205 StGB
Schlagworte: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, übermäßiger Konsum von Alkohol und Tabletten, Vorsatz, Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit

GZ 13 Os 152/11v, 19.01.2012

OGH: Durch die von der Beschwerde bekämpfte Urteilsannahme, es sei „keinesfalls auszuschließen, dass im Zuge des übermäßigen Konsums von Alkohol und Tabletten Daniela N gegenüber dem Angeklagten ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, aus welchem dieser zulässigerweise eine Zustimmung ihrerseits zur Durchführung der sexuellen Handlungen erschließen hätte können“, unterstreicht das Erstgericht (bloß) die (insoweit wesentliche) Ablehnung der Feststellung des für einen anklagekonformen Schuldspruch erforderlichen Vorsatzes. Beim Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB müssen nämlich die opfereigenschaftsprägenden Merkmale der Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit und solcherart sowohl der Zustand (hier:) einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, als auch das dadurch bewirkte Fehlen der partiellen Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit vom Vorsatz umfasst sein, was bei Annahme einer (zumindest vom Täter als solche verstandenen, Dispositions- und Diskretionsfähigkeit voraussetzenden) Zustimmung des Opfers zu den in Rede stehenden sexuellen Handlungen gerade nicht der Fall ist.

Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf den solcherart (jedenfalls im Zweifel [§ 258 Abs 2 StPO iVm § 14 StPO]) fehlenden Vorsatz aus den Feststellungen, wonach der Bf sowie Daniela und Thomas N in den zeitlich unmittelbar vor den inkriminierten Handlungen gelegenen Stunden gemeinsam (in etwa zu gleichen Teilen) 8 bis 10,5 Liter Wein, 67 Stück Somnubene 1 mg und 32 Stück Praxiten 50 mg konsumiert haben und deswegen zurechnungsunfähig gewesen sind und wonach Daniela N während einer kurzzeitigen Abwesenheit ihres Ehemanns Thomas ihren Kopf in den Schoß des Bf gelegt hat, ist aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) nicht zu beanstanden.

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