Im Verhältnis zwischen unmittelbarem Vormann und Nachmann richtet sich die Frist zur Erhebung einer Löschungsklage nach § 62 GBG ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht
GZ 1 Ob 252/11g, 31.01.2012
OGH: Bücherliche Eintragungen haben im Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung, soweit es sich um Personen handelt, die unmittelbar durch die ungültige Eintragung Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind. Im Verhältnis zwischen unmittelbarem Vormann und Nachmann richtet sich die Frist zur Erhebung einer Löschungsklage nach § 62 GBG ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht.
Die Verjährung der Löschungsklage bewirkt nach stRsp die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Erwerb des Eigentums auch ohne Titel herbeiführt. Diese Rechtsfolge tritt auch im Fall eines gar nicht veräußerten, nur irrtümlich dem Gutsbestand einer anderen Liegenschaft zugeschriebenen Grundstücks ein.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Rechtsvorgängern der Kläger sei zur Einbringung der Löschungsklage, mit der sie die behauptete rechtswidrige Eintragung des Eigentumsrechts des k. u. k. Ärars bekämpft hätten, eine (schon vor dem Erwerb der EZ ***** durch die Kläger längst abgelaufene) 30-jährige Verjährungsfrist (§ 62 GBG iVm § 1479 ABGB) offengestanden, entspricht grundsätzlich der zu RIS-Justiz RS0105993 dokumentierten Judikatur des OGH. Die Problematik einer Unverjährbarkeit des Eigentumsrechts (§ 1459 ABGB) der Einzelrechtsvorgänger der Kläger ist aus folgendem Grund nicht zu erörtern: Die Kläger, die selbst vorbrachten, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Liegenschaft EZ ***** erworben zu haben, sind dem Einwand der beklagten Partei, sie seien nicht Gesamtrechtsnachfolger der Personen gewesen, aus deren Liegenschaft 1897 die Teilfläche abgeschrieben wurde, nicht entgegengetreten. Dass sie auf andere Weise deren (außerbücherliches) Eigentum an der strittigen Fläche erlangt hätten oder ihnen der Löschungsanspruch von diesen oder deren Rechtsnachfolgern auf andere Weise übertragen worden wäre, haben sie nicht behauptet. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob dem k. u. k. Ärar bzw der beklagten Partei Schlechtgläubigkeit anzulasten und die dreijährige Verjährungsfrist des § 63 GBG („Schreijahre“) im Verhältnis zwischen den Klägern als Einzelrechtsnachfolgern der früheren Eigentümer und der beklagten Partei anzuwenden ist.