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Zivilrecht

OGH: Zur Anscheinsvollmacht (hier: bei einer Privatstiftung mit mehreren kollektiv vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern)

Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird

06. 03. 2012
Gesetze: § 1029 ABGB, § 15 PSG, § 17 PSG, § 18 Abs 2 GmbHG, § 71 Abs 2 AktG, § 5 UGB, § 15 UGB, § 125 UGB
Schlagworte: Anscheinsvollmacht, kollektive Vertretungsbefugnis, Privatstiftung

GZ 4 Ob 199/11k, 17.01.2012

OGH: Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht habe.

Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. Der Vertretene muss einen Tatbestand setzen, der beim gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er habe dem für ihn Handelnden eine entsprechende Vollmacht erteilt. Der Dritte ist nur dann im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustandegekommen ist, dem der Schutz zum Nachteile gereicht.

Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der  Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird.

Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp, die auch für die Beurteilung des Zustandekommens einer Anscheinsvollmacht im Fall einer Privatstiftung mit mehreren kollektiv vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern heranzuziehen sind, nicht abgewichen.

Dass die Beklagte einen Rechtsanwalt dazu ermächtigt hat, in ihrem Namen über den Ankauf einer Liegenschaft zu verhandeln, begründet für sich allein noch keinen äußeren Vertrauenstatbestand darauf, der Rechtsanwalt sei von der Beklagten zum Vertragsabschluss ermächtigt worden oder weitere Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten einem solchen zugestimmt. Der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 89/69 liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein äußerer Tatbestand einer erfolgten Bevollmächtigung vom Vertretenen durch das Überlassen von Geschäftspapier verwirklicht wurde; sie ist im Anlassfall nicht einschlägig.

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