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Zivilrecht

OGH: Schneeräumpflicht in Ortsgebieten gem § 93 StVO – zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Straße, an der sich keine Hinweiszeichen nach § 53 Z 17a und 17b StVO befinden, zum Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO zählt

Unter Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO ist das Straßennetz innerhalb der Hinweistafeln nach § 53 Z 17a (Ortstafel) und § 53 Z 17b (Ortsende) StVO anzusehen, somit eine Fläche auch unter Einbeziehung jener Straßen, an denen selbst keine entsprechenden Hinweistafeln aufgestellt sind, auf die man aber über so gekennzeichnete Straßen gelangt; ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist nicht nach subjektiven Umständen sondern objektiv danach zu beurteilen, ob das Straßenstück zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen gehört; zu dieser Beurteilung ist die konkrete Verbauung des Gebiets, nicht dagegen nicht wahrnehmbare Widmungsänderungen von Bau- in Grünland, heranzuziehen

06. 03. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO, § 2 Abs 1 Z 15 StVO, § 53 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Schneeräumpflicht, Anrainer, Ortsgebiet, Ortstafel, Ortsende

GZ 2 Ob 225/11v, 14.02.2012

Die Klägerin begehrt Schadenersatz mit der Begründung, sie sei am 21. 2. 2010 vor der Liegenschaft der Beklagten auf einer Eisplatte ausgerutscht und verletzt worden. Es sei weder ordnungsgemäß gesäubert noch gestreut gewesen.

Die Beklagte bestritt den Sturz der Klägerin und die mangelnde Streuung und vertrat die Rechtsansicht, ihre Streupflicht ende auf Höhe ihres Hauses. Die Ortsgrenze befinde sich an der beim Haus verlaufenden Grenze zwischen Grünland und Bauland. Der Garten liege bereits im Freilandgebiet, sodass dort keine Streu- und Räumungsverpflichtung mehr bestehe.

Nach den Feststellungen gibt es im Ort nur zwei Ortstafeln, und zwar an der westlichen und östlichen Ortsgrenze der Hauptdurchzugsstraße. Das Wohnhaus der Beklagten dagegen ist das südlichste Gebäude einer Straße, der von dieser Hauptdurchzugsstraße Richtung Süden abzweigt. An das Wohnhaus schließt sich Richtung Süden der Garten der Beklagten an. Die Widmungsgrenze zwischen Bauland und Grünland verläuft unmittelbar entlang der Südseite des Hauses der Beklagten.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, unter Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO sei das Straßennetz innerhalb der Hinweistafeln nach § 53 Z 17a (Ortstafel) und § 53 Z 17b (Ortsende) StVO anzusehen, somit eine Fläche auch unter Einbeziehung jener Straßen, an denen selbst keine entsprechenden Hinweistafeln aufgestellt seien, auf die man aber über so gekennzeichnete Straßen gelange. Ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liege, sei nicht nach subjektiven Umständen sondern objektiv danach zu beurteilen, ob das Straßenstück zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen gehöre. Zu dieser Beurteilung sei die konkrete Verbauung des Gebiets, nicht dagegen nicht wahrnehmbare Widmungsänderungen von Bau- in Grünland, heranzuziehen. Ein Gebiet sei dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar sei. Ob und wenn ja in welchem Umfang hier Verbauung vorliege, könne aufgrund der Feststellungen nicht beurteilt werden.

Als Liegenschaft nach § 93 Abs 1 StVO sei dem Zweck der Bestimmung entsprechend eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke oder Grundstückskörper - zu verstehen, solange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstelle. Auch insoweit komme es auf die von der Beklagten ins Treffen geführte Grenze zwischen Bau- und Grünland nicht an.

OGH: Der OGH erachtet die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO).

Soweit die Rekurswerberin auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verweist, wonach eine Straße auch dann im Ortsgebiet liegt, wenn auf ihr selbst kein Hinweiszeichen „Ortstafel“ aufgestellt ist, man aber von einer so gekennzeichneten Stelle zu ihr gelangt, und daraus den Schluss zieht, dass dies hier nicht der Fall sei, weil die Klägerin nicht von einer „so gekennzeichneten Stelle“, also einer als Ortsgebiet gekennzeichneten Straße gekommen, sondern aus dem Freilandgebiet zur Unfallstelle gelangt sei, ist ihr zu erwidern, dass es für die Frage, ob eine Stelle im Ortsgebiet iSd § 93 Abs 1 StVO liegt oder nicht, nicht auf die Bewegungsrichtung des auf einer ungeräumten Stelle verunfallten Verkehrsteilnehmers ankommen kann. Die von der Rekurswerberin gewünschte Auslegung würde dazu führen, dass Personen, die sich vom Ortsgebiet kommend Richtung Freiland bewegen unter den Schutz des § 93 StVO fielen, nicht dagegen Personen, die in der Gegenrichtung unterwegs sind. Eine derartige Interpretation der Pflichten der Anrainer nach § 93 StVO ist unsachlich und geht gänzlich am Zweck der Bestimmung vorbei.

Auch ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt oder nicht, nicht von subjektiven Umständen abhängt, sondern objektiv danach zu beurteilen ist, ob die Straße Teil des Straßennetzes innerhalb eines so gekennzeichneten (flächigen) Ortsgebiets ist, was an der Verbauung des Gebiets, nicht aber an der Widmung, zB in Bau- oder Grünland, zu messen ist. Ein Gebiet ist gem § 53 Abs 1 Z 17a StVO dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Ein Garten oder eine Parkfläche kann insoweit durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen. Ob eine (einheitliche) Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO vorliegt, wird nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sein.

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