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VwGH: § 21 WRG – Befristung des Wasserbenutzungsrechts

Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)" ist zulässig

29. 02. 2012
Gesetze: § 21 WRG, § 27 Abs 1 lit c WRG, § 29 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Wasserbenutzungsrecht, Befristung, systematische Ortskanalisation

GZ 2010/07/0211, 22.12.2011

VwGH: Mit Bescheid vom 10. August 1965 wurde dem Bf das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht befristet, nämlich "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)", erteilt. Eine solche Befristung ist - wie der VwGH in mehreren Beschwerdefällen mit insoweit vergleichbarem Sachverhalt bereits ausgeführt hat - zulässig. Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0232, zur Frage der "Anschlussmöglichkeit" ausgeführt, dass diese nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen ist. Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine "systematische Ortskanalisation" ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - vorliegend daher den landesgesetzlichen Vorschriften - die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt.

Die Beschwerde legt nicht dar, dass die genannte Anschlussmöglichkeit - im Hinblick auf den nach der hg. Judikatur zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - iSd Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" objektiv betrachtet unzumutbar wäre.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass ein Anschluss an die Ortskanalisation sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Sinn möglich sei und das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht somit gem § 27 Abs 1 lit c WRG erloschen sei, begegnet daher keinem Einwand.

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