Es nicht zulässig ist, den Besitzer einer Lenkberechtigung mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen
GZ 2011/11/0186, 19.12.2011
Der Bf bringt vor, der Ladungsbescheid, der ua der "Führerscheinuntersuchung" diene, sei rechtswidrig, weil im Falle von begründeten Bedenken hinsichtlich des Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit Bescheid gem § 24 Abs 4 FSG und nicht mittels Ladungsbescheid unter Androhung von Vorführzwang vorzugehen sei. Mit dem Ladungsbescheid versuche die belangte Behörde die "strengeren Voraussetzungen" des § 24 Abs 4 FSG zu unterlaufen, die nach der Rsp nicht schon bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis erfüllt seien.
VwGH: Nach stRsp des VwGH zum Ladungsbescheid ist der Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich in einer Weise zu bezeichnen, die es dem Geladenen ermöglicht, sich darauf vorzubereiten (vgl das hg Erkenntnis vom 29. März 2011, 2009/11/0019, und die dort angeführte hg Judikatur). Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH fallbezogen ausgesprochen, dass die Umschreibung "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem FSG" schon angesichts der Vielzahl möglicher Verfahrensgegenstände keine deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Ladung darstellt.
Auch im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid findet sich keine ausreichend deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Ladung, die dem Bf eine entsprechende Vorbereitung auf den Ladungstermin ermöglicht. Der Ladungsbescheid lässt vielmehr aufgrund des Zusatzes "(+ Führerscheinuntersuchung)" erahnen, dass es um unterschiedliche Verfahrensgegenstände geht, sodass deren Präzisierung bzw Abgrenzung voneinander notwendig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unvertreten war. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift enthält der angefochtene Bescheid jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass der Ladungsbescheid einer ärztlichen Begutachtung gem § 12 Abs 1 SMG dienen soll.
Selbst wenn man mit der Gegenschrift davon ausginge, aus den Angaben "Amtsärztliche Untersuchung" und "Führerscheinuntersuchung" sei zumindest ersichtlich, dass Gegenstand der Ladung (auch) die Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 24 Abs 4 FSG sei, so ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig:
Der VwGH hat nämlich bereits ausgesprochen, dass es nicht zulässig ist, den Besitzer einer Lenkberechtigung mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen, weil der Gesetzgeber dafür als lex specialis das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung mit der Sanktion der Entziehung der Lenkberechtigung geschaffen hat.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Rsp abzuweichen, ist doch ein Vorgehen nach § 24 Abs 4 FSG im Unterschied zum Ladungsbescheid gem § 19 AVG vom Vorliegen - begründeter - Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abhängig, außerdem mit der Möglichkeit verbunden, dagegen Berufung zu erheben, und führt schließlich bei Zuwiderhandeln zur Rechtsfolge der Formalentziehung der Lenkberechtigung (anstelle der zwangsweisen Vorführung vor die Behörde).