Das BEinstG bindet die Entlassung eines begünstigten Behinderten weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts, noch zählt es bestimmte wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen
GZ 2011/11/0142, 19.12.2011
VwGH: Die bf Partei bringt erstmals in der Beschwerde vor, die mitbeteiligte Partei sei Hilfsarbeiter iSd § 73 GewO und habe durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 82 lit d GewO verwirklicht und somit einen Entlassungsgrund gesetzt. Auch wenn dies, was vorliegendenfalls nicht abschließend zu beurteilen ist, zutreffen sollte, wäre damit im Ergebnis für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Das BEinstG bindet die Entlassung eines begünstigten Behinderten - auch nach der BEinstG-Novelle 1999, BGBl I Nr 17/1999 - weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts, noch zählt es bestimmte wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen. Selbst wenn eine Entlassung - von der auszusprechen die bf Partei unstrittig Abstand genommen hat - möglich gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass bei einer angestrebten Kündigung eines begünstigten Behinderten die gesonderten Voraussetzungen für die Zustimmung der belangten Behörde gem § 8 Abs 2 und 3 BEinstG maßgeblich sind.