Bei einer beharrlichen Verletzung, wie sie in § 8 Abs 4 lit c BEinstG verlangt wird, handelt es sich nicht um ein bloß einmaliges Geschehen
GZ 2011/11/0142, 19.12.2011
VwGH: Soweit die bf Partei in der Beschwerde vorbringt, Beharrlichkeit der Verletzung von Dienstpflichten sei keine notwendige Voraussetzung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG, bei schwerwiegenden Verfehlungen ersetze bereits das Gewicht der Verfehlung die Beharrlichkeit bzw Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, handelt es sich bei einer beharrlichen Verletzung, wie sie in § 8 Abs 4 lit c BEinstG verlangt wird, nicht um ein bloß einmaliges Geschehen (vgl in diesem Zusammenhang zum Erfordernis einer Ermahnung das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, 96/08/0313). Die mitbeteiligte Partei hat eine grobe, einmalige Dienstpflichtverletzung, nicht aber eine beharrliche Dienstpflichtverletzung gesetzt. Unnachgiebigkeit, Nachhaltigkeit oder Hartnäckigkeit der Dienstverweigerung (vgl in diesem Zusammenhang den Beschluss des OGH vom 22. Oktober 2010, 9 ObA 40/10p) wurden aber im Verwaltungsverfahren weder von der bf Partei behauptet noch von der belangten Behörde festgestellt.
Sofern die bf Partei vorbringt, dass ihr eine Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei aufgrund der Ermangelung eines Ersatzarbeitsplatzes nicht möglich sei, ist ihr entgegen zu halten, dass es darauf im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Bf ins Treffen geführten § 8 Abs 4 lit c BEinstG - anders als bei § 8 Abs 4 lit a und b leg cit - nicht ankommt.