Die Voraussetzungen ua der Sanierungsabsicht und der Sanierungseignung müssen kumulativ vorliegen
GZ 2008/13/0077, 25.01.2012
VwGH: Nach der Bestimmung des § 36 Abs 1 EStG werden Sanierungsgewinne als Gewinne definiert, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Es entspricht der zum Begriff des Sanierungsgewinns entwickelten stRsp, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass es sich um einen in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die Voraussetzungen ua der Sanierungsabsicht und der Sanierungseignung müssen kumulativ vorliegen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ua wegen fehlender Sanierungsabsicht das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes verneint. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der belangten Behörde in dieser Beurteilung eine Rechtswidrigkeit anzulasten wäre.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, eine Sanierungsabsicht der Gläubiger sei gegeben, wenn diese den Schuldnachlass zum Zweck der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens gewährten und "nicht bloß den Rest ihrer Forderungen retten wollen". In Verkennung der Rechtslage habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Gläubiger in Sanierungsabsicht die Zustimmung zum Zwangsausgleich erteilt hätten, "weil sie offenbar die nicht begründete Ansicht vertritt, dass durch den Schuldnachlass die Gläubiger offenbar nur die Einbringlichkeit ihrer ausstehenden Forderungsrechte sichern wollten".
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist die Bf insbesondere an den Vorhalt der belangten Behörde vom 28. September 2007 zu erinnern, in dem diese ausdrücklich ua auf die ihrer Ansicht nach fehlende Sanierungsabsicht (Anstreben einer bestmöglichen Verwertung durch die Gläubigerversammlung) hingewiesen hat.
Diesem Vorhalt trat die Beschwerdeführerin im Antwortschreiben vom 8. November 2007 nur mit allgemeinen Ausführungen zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen eines gerichtlichen Zwangsausgleiches entgegen, ohne bestimmt aufzuzeigen, dass der Schuldnachlass nicht bloß von der Absicht der bestmöglichen Rettung der Forderungen der Gläubiger getragen gewesen wäre.
Damit begegnet es aber keinen vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes schon wegen fehlender Sanierungsabsicht verneint hat.