Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können
GZ 2009/07/0211, 22.12.2011
VwGH: Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage durchaus von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können.