Eine amtliche Kostenschätzung der voraussichtlichen Kostenersatzvornahme muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist
GZ 2011/06/0156, 11.01.2012
Der Bf bringt vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich ein Leistungsverzeichnis ohne Kostenschätzung sowie eine Kostenschätzung vom 22. September 2008, die pauschal ohne nähere Aufschlüsselung den Betrag von brutto EUR 165.000,-- beziffere, zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde hätte die erforderlichen Ermittlungen durchführen, sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Kostenvoranschlages auseinandersetzen oder auch die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen gehabt. Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde lediglich aus, dass drei befugte Gewerbetreibende der Erstattung eines Kostenvoranschlages Folge geleistet hätten. Diese Kostenvoranschläge seien dem Bf jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und es sei ihm demnach keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, diese drei Kostenschätzungen aufzuschlüsseln. Ein Sachverständiger sei dem Verfahren nicht beigezogen worden.
VwGH: Wenn eine Ersatzvornahme zwangsweise durchzusetzen ist, kann die Vollstreckungsbehörde gem § 4 Abs 2 VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass eine amtliche Kostenschätzung der voraussichtlichen Kostenersatzvornahme jedenfalls so aufgeschlüsselt sein muss, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist. Richtig ist auch, dass die Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen kann, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten. Nur ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, dass es entsprechende, nachvollziehbare Anbote gäbe. Schon im Vorerkenntnis vom 23. September 2010 wurde darauf verwiesen, dass sich im Akt lediglich ein Leistungsverzeichnis (ohne Kosten) sowie ein pauschaler Kostenvoranschlag befinden. Daran hat sich nichts geändert. Der Vorhalt der belangten Behörde, der Bf hätte die Möglichkeit gehabt, in der Berufung seinen Standpunkt darzulegen, geht fehl, weil der erstinstanzliche Bescheid zur Höhe der Kostenvorauszahlung bar jeglicher Begründung war (den Verwaltungsakten zufolge wurde auch zuvor kein Parteiengehör gewährt), woraufhin der Bf in der Berufung nur die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Angemessenheit des Betrages geltend machen konnte und dies auch getan hat. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, darauf einzugehen. Die belangte Behörde spricht zwar im angefochtenen Bescheid davon, dass drei befugte Gewerbetreibende Angebote gelegt hätten; wo sich die zwei weiteren Anbote befinden und welchen Inhalt sie haben sollen, sagt sie aber nicht, ganz abgesehen davon, dass hiezu auch kein Parteiengehör gewährt wurde. Zur Höhe der auferlegten Kostenvorauszahlung mangelt es vielmehr weiterhin an einer nachvollziehbaren Begründung.