Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen; hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen; die Anfechtbarkeit eines nach § 261 Abs 6 ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses wird nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung dem § 261 Abs 6 ZPO derart gravierend widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausspruchs nicht mehr erfüllt wird
GZ 7 Ob 4/12g, 25.01.2012
Über Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erklärte sich das zunächst angerufene BG Hall in Tirol für unzuständig und überwies die Rechtssache aufgrund des (Eventual-)Antrags der Klägerin („für den Fall, dass das [Erst-]Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht“) gem § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige BG Wolfsberg, in dessen Sprengel sich der Sitz der Beklagten befindet.
Das Erstgericht begründete den Beschluss damit, es sei weder nach § 104 JN, noch nach § 87a JN oder nach § 88 Abs 2 JN zuständig; das BG Wolfsberg als allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten, welche dessen - durch Parteienvereinbarung begründbare - Zuständigkeit ebenfalls heranziehe, sei hingegen „nicht offenbar unzuständig“.
OGH: Gem § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte - wie hier - das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach stRsp hat sich der Kläger, der einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellt, damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen; hält er (hingegen) an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.
Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO soll einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn durch die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht wird. Sinn und Zweck des Rechtsmittelausschlusses ist es also, die Zuständigkeitsfrage rasch und mit vertretbarem Aufwand zu klären. Demgemäß wird die Anfechtbarkeit eines nach dieser Bestimmung gefassten Überweisungsbeschlusses nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung dem § 261 Abs 6 ZPO derart gravierend widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausspruchs nicht mehr erfüllt wird. Letzteres ist hier aber - ungeachtet der Erwägungen die das Erstgericht in seiner Begründung zur Frage der sachlichen Zuständigkeit anstellte - nicht der Fall. Nach stRsp steht der Überweisungsbeschluss nämlich auch dann mit den Zielsetzungen des Rechtsmittelausschlusses im Einklang - und ist damit unanfechtbar -, wenn das Gericht, an das überwiesen wurde, sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtet.
Der einen (wirksamen) Überweisungsantrag stellenden Klägerin steht nach hM nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die Zuständigkeitsentscheidung kein Rechtsmittel offen, sodass ihr Rekurs - im Einklang mit der stRsp des OGH - als unzulässig zurückgewiesen wurde und eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gar nicht möglich war.