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Verfahrensrecht

OGH: Manuduktionspflicht nach § 182a ZPO

Der richterlichen Anleitung zu einem ergänzenden bzw präzisierenden Klagsvorbringen bedarf es grundsätzlich dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits ausreichend deutliche Einwendungen erhoben hat

28. 02. 2012
Gesetze: § 182a ZPO
Schlagworte: Manuduktionspflicht, Einwendungen des Prozessgegners

GZ 8 Ob 103/11x, 22.11.2011

OGH: Die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Der richterlichen Anleitung zu einem ergänzenden bzw präzisierenden Klagsvorbringen bedarf es daher grundsätzlich dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits ausreichend deutliche Einwendungen erhoben hat. Angesichts derartiger Einwendungen hat die anwaltlich vertretene andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

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