Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist
GZ 2 Ob 68/11f, 22.12.2011
OGH: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist. Danach ist zu entscheiden, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd § 1 JN erhoben wurde, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Unter privatrechtlichen Ansprüchen sind jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben.