Unter „Heilbehelfen“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ (§ 154 Abs 1 ASVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen
GZ 10 ObS 70/11h, 08.11.2011
OGH: Die stRsp legt § 137 Abs 1 ASVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen“ nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ (§ 154 Abs 1 ASVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. Letztere werden zur Milderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtigungen bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen eingesetzt.
Im Wesentlichen bildet diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und in der Rsp dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, wobei diese Frage nur nach den besonderen konkreten Umständen des Falls zu beantworten ist.
Solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar ist und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit zu erwarten ist, muss die Krankenbehandlung - also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen - von der Krankenkasse getragen werden.
IZm der Gewährung von Rollstühlen hat der Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 258/02t dargelegt, dass ein Krankenfahrstuhl, der nach herkömmlichem Verständnis als Hilfsmittel angesehen wird (vgl § 154 Abs 1 ASVG), dann als Heilbehelf eingestuft werden kann, wenn er etwa während einer Krankenbehandlung zur Entlastung der Beine benötigt wird.
Zur Beurteilung der Frage, ob auch im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es somit allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung des Multifunktionskrankenfahrstuhls iZm einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird.