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Zivilrecht

OGH: Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gem § 785 ABGB

Die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, das als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, um eine echte oder zumindest eine gemischte Schenkung gehandelt hat

28. 02. 2012
Gesetze: § 785 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Schenkungspflichtteil, Schenkungsanrechnung, Schenkungsabsicht, passiv klagslegitimiert

GZ 8 Ob 103/11x, 22.11.2011

OGH: Die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, das als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, um eine echte oder zumindest eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen eines Übergabsvertrags ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung. Dementsprechend müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüber stehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung. Bei dieser ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Die Vertragsparteien sind darüber, was sie als „äquivalent“ ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann noch nicht auf das für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung notwendige Einverständnis der Vertragsparteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.

Die Berücksichtigung einer Schenkung des späteren Erblassers durch die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils (Pflichtteilserhöhung) erfolgt auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten. Der Anspruch richtet sich gegen den Nachlass bzw den Erben. Ebenso wie der Nachlasspflichtteil ist auch der Schenkungspflichtteil aus dem Nachlass zu decken und geht daher zu Lasten des Erben, der jedoch nur bis zur Höhe des Nachlasses haftet.

Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert. Nach LuRsp ist der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Werts des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen. Nur soweit der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gem § 951 Abs 1 ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen. Für den Umstand, dass der Nachlass nicht ausreicht, trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast.

Auf eine ausdrücklich erklärte oder eine erschließbare Schenkungsabsicht der Eltern hat der Kläger in seinem Vorbringen nicht Bezug genommen. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen hatte der Beklagte als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft eine Darlehensschuld der Eltern und deren Pflege zu übernehmen. Zudem wurde den Eltern ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Der Kläger bestreitet auch nicht den Umstand an sich, dass aus Anlass der Übergabe ein Bruder eine Ausgleichszahlung erhalten hat. In dieser Situation kann eine Schenkungsabsicht der Eltern nicht als offenkundig unterstellt werden. Der Kläger hätte daher zumindest vorbringen müssen, dass nach dem Vertragswillen seiner Eltern und des Beklagten der Übergabe zumindest zum Teil keine Gegenleistung gegenüberstehen sollte und die Parteien des Übergabsvertrags daher von einer „subjektiven Inäquivalenz“ der Übergabe ausgegangen sind.

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